Nach der Verfahrensnovelle LGBl 2005/41 zur Bauordnung für Wien entfällt die wenig bürgerfreundliche Pflicht zur Abtretung von Fremdgrund in die öffentliche Straße, wenn der Anlieger stattdessen eine Geldleistung erbringt. Bauwillige Anlieger können nicht mehr dazu verhalten werden, eine im Eigentum Dritter (der Gemeinde) stehende Fläche zum Zweck ihrer anschließenden Abtretung ins öffentliche Gut zu erwerben. Mit der Neuregelung soll das Grundabteilungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Da es in Wien allerdings kein Straßengesetz mit eigenen Regelungen über den Gemeingebrauch gibt, ist in Hinblick auf einen möglichen Entfall der Abtretungspflicht die Judikatur des VwGH maßgeblich. Im vorliegenden Beitrag werden die Neuerungen vorgestellt, sowie die damit verbundenen Probleme diskutiert und kritisch beleuchtet.