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Naturgefahren und Gefährdungsbereiche in den Raumordnungsgesetzen der Bundesländer

AufsätzeArthur Kanonierbbl 2005, 51 Heft 2 v. 1.4.2005

Der Beitrag stellt die überarbeitete Fassung einer Studie dar, die vom Autor für die Österreichische Raumordnungskonferenz (Naturgefahren im österreichischen Raumordnungsrecht) 2003 im Rahmen des Projektes FloodRisk erstellt wurde.1)1)Vgl Lebensministerium, Analyse der Hochwasserereignisse vom August 2002 - FloodRisk (2004) 93. Der Synthesebericht fasst die Ergebisse aus 46 Teilprojekten zusammen, welche die Ursachen, Schäden, Maßnahmen sowie rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Augusthochwasser 2002 untersuchen und Umsetzungsstrategien für ein zukünftiges Hochwassermanagement entwickeln. Vgl auch Zentrum für Naturgefahren und Risikomanagement, Plattform Hochwasser Ereignisdokumentation Hochwasser August 2002 (2003). Von den Landesmaterien sind bezüglich Naturgefahren in erster Linie die Raumordnungsgesetze von Interesse, zielt doch die Raumordnung auf die vorausschauende und planvolle Gestaltung von (Siedlungs-)Gebieten und damit auf die Minimierung der Schäden bei Naturgefahren ab. Die Planungsträger der einzelnen Planungsebenen werden durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen in ihrem Planungsermessen eingeschränkt, wobei vor allem durch Nutzungsverbote und -beschränkungen in Gefährdungsbereichen ein Schutz vor Naturgewalten erzielt werden soll. Die grundsätzliche Regelungssystematik für Planungen und Bauvorhaben in Gefährdungsbereichen und die beachtlichen Unterschiede in der örtlichen und überörtlichen Raumplanung werden aufgezeigt.

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