Der Beitrag stellt die überarbeitete Fassung einer Studie dar, die vom Autor für die Österreichische Raumordnungskonferenz (Naturgefahren im österreichischen Raumordnungsrecht) 2003 im Rahmen des Projektes FloodRisk erstellt wurde.1) Von den Landesmaterien sind bezüglich Naturgefahren in erster Linie die Raumordnungsgesetze von Interesse, zielt doch die Raumordnung auf die vorausschauende und planvolle Gestaltung von (Siedlungs-)Gebieten und damit auf die Minimierung der Schäden bei Naturgefahren ab. Die Planungsträger der einzelnen Planungsebenen werden durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen in ihrem Planungsermessen eingeschränkt, wobei vor allem durch Nutzungsverbote und -beschränkungen in Gefährdungsbereichen ein Schutz vor Naturgewalten erzielt werden soll. Die grundsätzliche Regelungssystematik für Planungen und Bauvorhaben in Gefährdungsbereichen und die beachtlichen Unterschiede in der örtlichen und überörtlichen Raumplanung werden aufgezeigt.