Wer sich wie ich als Jurist in den Jahren 1962 bis 1964 mühsam in der Baurechtsabteilung des Wiener Magistrats mit Fragen der Bauplatzschaffung (und des damit verbundenen Planlesens von Geometerplänen, Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen) auseinandersetzen musste und dann bis Mai 1976 in der Magistratsdirektion für die Bauoberbehörde für Wien weiterhin Bauangelegenheiten zu erledigen hatte, hält es für (fast) nicht möglich, dass die Bauplatzschaffung nach der Wiener Bauordnung (WBO) in einem Aufsatz über baurechtliche Verfahren der Bauplatzschaffung im Bundesländervergleich nicht behandelt wird, wie dies im Heft 5 aus dem Jahr 2004 in dieser Zeitschrift geschehen ist.1) Dabei hat schon die Wiener Bauordnung aus dem Jahr 1868 die Abteilung des Grundes auf Bauplätze als Titel des § 22 genannt.2) In der Wiener Bauordnung aus dem Jahr 1883 enthält etwa § 3 den Titel Genehmigung von Abteilung eines Grundes auf Bauplätze. Auch in der geltenden WBO3) spielt die Bauplatzschaffung (bezüglich Kleingärten Baulos bezeichnet) im Rahmen des Abteilungsverfahrens nach §§ 13 bis 20 WBO (wozu noch die §§ 58 und 59 WBO zu nennen sind) die wichtigste Rolle. Obwohl der genannte Gesetzestext diese Auffassung wohl eindeutig erkennen lässt, verkenne ich nicht, dass Überschriften in die Irre führen können. Zuerst die Überschrift des II. Abschnitts „Änderung von Liegenschaftsgrenzen“ und der Untertitel „A. Abteilungen“, doch geht es inhaltlich um Fragen eines typischen Bauplatzverfahrens, also um Grundstücksgrenzen, die neu gezogen werden, um nach dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan geeignete Grundflächen für eine mögliche Bebauung zu schaffen.