§ 134 Abs 3 wr BauO; §§ 8, 42 AVG
Berührt eine Projektänderung während des Baubewilligungsverfahrens (hier: im wieder aufgenommenen Berufungsverfahren nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den VwGH) auch Nachbarrechte, steht den Nachbarn neuerlich die Möglichkeit offen, die Änderung betreffende Einwendungen zu erheben.