§ 24 Abs 1 UrhG
Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist die Leistungsbeschreibung Grundlage für die nachfolgende Ausschreibung der Arbeiten, so umfasst das der Auftraggeberin eingeräumte Werknutzungsrecht auch die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung.