Abweisung
§§ 124 Abs 4, 134 Abs 1 und 3 wr BauO
Eine Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauwerberwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen. Darin ist keine planwidrige Lücke zu erblicken, weil die Baubewilligung lediglich über die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens abspricht und zivilrechtliche Beziehungen nicht determiniert.