Abweisung
§ 63 Abs 2 nö BauO 1976; § 52 AVG
Bautechnische Erleichterungen beim Brandschutz (hier: hochbrandhemmende statt brandbeständige Deckenausführung) sind nur zulässig, wenn vom Standpunkt der Sicherheit von Personen und Sachen keine Bedenken bestehen.