§§ 1313a, 1304 ABGB
Ein Werkbesteller muss sich nicht jedes Verschulden einer von ihm beigezogenen Person anrechnen lassen, ein solches kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der sachverständige Gehilfe Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.