§ 879 ABGB
Eine Vertragsklausel, nach der Nachforderungen für in der Schlussrechnung eines Bauvorhabens nicht enthaltene Leistungen ausgeschlossen sind, ist jedenfalls insoweit unwirksam, als die betreffenden Positionen für den Werkbesteller erkennbar nur irrtümlich in die Schlussrechnung nicht aufgenommen wurden.