§§13 ff WGG, 21 Abs 1 Z 1 WGG
Der Einbehalt der von der gemeinnützigen Bauvereinigung erzielten Baukosten-Skonti ist ohne entsprechende Vereinbarung auch dann unzulässig, wenn damit an sich zulässige Preisbestandteile wie etwa eine Aufwertung der Grundkosten ausgeglichen werden sollen.