Aufhebung
§ 2 Abs 1 Z 8 sbg BauPolG
Die Ortsbeweglichkeit eines Objektes ist gegeben, wenn es nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, dass es objektiv geeignet ist, nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern eine nennenswerte Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen bewältigen kann.