Aufhebung
§ 60 Abs 1 lit a wr BauO
Ein Gebäude (bzw Raum) liegt auch dann vor, wenn die raumbildende bauliche Anlage mit Material befüllt wird, das jederzeit entfernt werden kann ohne in die Bausubstanz einzugreifen.
Aufhebung
§ 60 Abs 1 lit a wr BauO
Ein Gebäude (bzw Raum) liegt auch dann vor, wenn die raumbildende bauliche Anlage mit Material befüllt wird, das jederzeit entfernt werden kann ohne in die Bausubstanz einzugreifen.