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Begriff „Geschoß“; Hanglage

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/157bbl 2004, 239 Heft 6 v. 1.12.2004

Aufhebung

§ 32 Abs 4 oö ROG 1994; § 2 Z 25 oö BauTG 1994

Ein Geschoß liegt vor, wenn es allseits über dem Erdboden liegt.

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