Hat der Erwerber einer Liegenschaft einen Vermögensvorteil erzielt (hier: Erwerb weit unter dem Verkehrswert) und konnte er von vornherein nicht damit rechnen, einen Notweg erstreiten zu können, so hat er sich mit dem Mangel eines für eine wirtschaftliche Bauführung ausreichenden Zufahrtsweges abgefunden. In diesem Fall ist vom Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit iSd § 2 NWG auszugehen.