Abweisung
§§ 20 Abs 1 lit b, Abs 2 lit a tir BauO 2001
Eine Verglasung auf einer 1 m hohen Brüstung über eine Breite von mehr als 40 m stellt eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme dar, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.