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(Schutz-)Verglasung auf einer Brüstung; bewilligungspflichtige Änderung von Gebäuden; keine Balkonverglasung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/163bbl 2004, 244 Heft 6 v. 1.12.2004

Abweisung

§§ 20 Abs 1 lit b, Abs 2 lit a tir BauO 2001

Eine Verglasung auf einer 1 m hohen Brüstung über eine Breite von mehr als 40 m stellt eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme dar, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

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