§ 364 Abs 2 ABGB; Art 24.4. ARB 1995
Wann eine allmähliche Einwirkung, die von einem unmittelbar benachbarten Grundstück ausgeht (hier: Neigung bzw Überhang einer Stützmauer) iSd Art 24.4. ARB 1995 begonnen hat oder begonnen haben soll, das ortsübliche Maß zu überschreiten, ist aufgrund der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilen.