§ 46 oö BauO 1994; §§ 2 Z 36, 3 oö BauTG 1994
Drohen Schnee- und Eisablagerungen von Gebäudeteilen abzustürzen, ist von einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen auszugehen.
Eine Gefährdung ist bereits anzunehmen, wenn man davon ausgehen kann, dass im Hinblick auf die nicht vorhandene Schutzeinrichtung typischerweise und zwangsläufig - auch wenn es von einem unberechenbaren Ereignis abhängt - mit dem Eintritt der Gefahr zu rechnen ist.