§§ 1295, 1299 ABGB
Hat ein Architekt über die Planung und Bauüberwachung hinaus auch die Finanzierungsabwicklung und den Verkauf der errichteten Objekte übernommen, so treffen ihn erweiterte Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (hier: Aufklärung über die finanziellen Risiken des Bauprojekts).