§§ 15 ff LiegTeilG
Für die Zuschreibung eines Grundstücksrestes zur Liegenschaft eines anderen Eigentümers bieten die Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG keine Rechtsgrundlage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Eigentümer des Grundstücksrests vertraglich dazu verpflichtet hat, diesen Grundstücksrest zu übereignen.