§ 4 Z 41 stmk BauG 1995
Einem Fruchtgenussberechtigten kommt im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu.
Der Einwand, die im Baubewilligungsbescheid mittels Auflage vorgeschriebene Herstellung eines Zufahrtsweges widerspreche einem eingeräumten Fruchtgenussrecht, ist privatrechtlicher Natur und auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.