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Baustellenkoordinator

RechtsprechungZivilrechtbbl 2004/78bbl 2004, 118 Heft 3 v. 1.6.2004

§§ 1313a, 1315 ABGB; § 3 BauKG

Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. An­sonsten trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt. Der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden.

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