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Begriff „Bebauungshöhe“; Geländeerhöhungen; bewilligungspflichtige Bauvorhaben; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/57bbl 2004, 110 Heft 3 v. 1.6.2004

Aufhebung

§§ 23 Abs 3 lit f, 50 Abs 1 lit d Z 5 krnt BauO 1996

Der Begriff „Bebauungshöhe“ in § 23 Abs 3 lit f krnt BauO („Einwendungen“) geht über die in den Bebauungsbestimmungen reglementierte „Gebäudehöhe“ hinaus.

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