§§ 4, 30 Abs 4 tir BauO 1989
Aus einer den Nachbarn verpflichtenden Auflage in einer ihm erteilten Baubewilligung kann kein zusätzliches subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (hier: in Zusammenhang mit dem Schutz vor Naturgefahren) abgeleitet werden.
VwGH 17.2.2004, 2003/06/0134