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„Wohnhaus mit Matratzenlager“; genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage; zuständige Baubehörde

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/41bbl 2004, 70 Heft 2 v. 1.4.2004

Aufhebung

§ 1 lit c Verordnung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die BH Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl 21/1969; § 2 Abs 1 Z 9, § 111 GewO 1994

Die Beherbergung von bis zu 30 Personen in einem „Wohnhaus mit Matratzenlager“ stellt keine vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommene häusliche Nebenbeschäftigung (§ 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994) dar.

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