§ 340 ABGB; § 381 EO
Klagetatbestand der Bauverbotsklage, den der Verbotswerber zu behaupten und zu beweisen hat, ist Besitz des Klägers und zwar tatsächlicher, nicht bloßer Tabularbesitz, und Gefährdung des Besitzes.
Wird der Anspruch auf Unterlassung hingegen aus dem Eigentum oder einem anderen dinglichen Recht abgeleitet, liegt kein Fall des § 340 ABGB vor. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet sich dann nach den Voraussetzungen der §§ 381 ff EO.