§§ 7 Abs 3, 8, 13 Abs 2 lit a bis c, 36 Abs 3 krnt BauO 1996
Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben haben bestimmte Bauvorschriften einzuhalten. Sie unterliegen einer ex-post Kontrolle der Baubehörde und müssen ua den Anforderungen des Ortsbildschutzes (§ 13 Abs 2 lit a bis c krnt BauO 1996) entsprechen.