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Bewilligungspflichtige Maßnahmen; Kondensatorenanlage (Rückkühlanlage) am Dach; Klimaanlage

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/16bbl 2004, 28 Heft 1 v. 1.2.2004

§ 61 wr BauO

§ 61 wr BauO bezweckt auch in jenen Fällen Schutz vor Gefahren und Belästigungen zu bieten, in denen eine Bewilligung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.

Auf Grund der Eignung einer Rückkühlanlage am Dach, unzumutbare Gefahren oder Belästigungen zu ermöglichen (hier: durch brummendes Dauergeräusch), ist sie baubewilligungspflichtig.

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