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Geringfügige Bauten; Bauten im Grünland

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/1bbl 2004, 17 Heft 1 v. 1.2.2004

§ 3 bgld BauG 1997; § 20 Abs 4, 5 lit d bgld RPlG

Geringfügige Bauten iSd § 20 Abs 4 bgld RPlG sind solche Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit keinesfalls eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen erwarten lassen.

Aus der beispielhaften Aufzählung geringfügiger Bauten im zweiten Satz des § 20 Abs 4 bgld RPlG ergibt sich, dass für solche Bauvorhaben keine Notwendigkeit für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung vorliegen muss, damit sie genehmigungsfähig sind.

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