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Die Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2001

AufsätzeChristian C. Schwaighoferbbl 2004, 1 Heft 1 v. 1.2.2004

Der Tiroler Landesgesetzgeber hat im Zuge der Neugestaltung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl 1998/15 (nach mehreren Novellen nunmehr wiederverlautbart als TBO 2001, LGBl 2001/94), unter anderem die Bestimmungen über die mit Bauanzeige zu „erledigenden“ baulichen Maßnahmen gegenüber der früheren Regelung erweitert. Insbesondere soll ein aufgrund ausdrücklicher Zustimmung der Behörde oder Ablauf der Frist für die Erlassung eines Untersagungs- bzw. die Bewilligungspflicht aussprechenden Feststellungsbescheides ausgeführter Bau in seinem Bestand rechtlich unangreifbar sein. Wie nachstehend darzustellen ist, kollidiert diese Absicht des Gesetzgebers sowohl mit dem sich aus dem Gesetzestext ergebenden Norminhalt als auch mit fundamentalen verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse reichen über den Anwendungsbereich der TBO hinaus und haben in ihren Grundaus­sagen auch für die Bauanzeigenregelungen in anderen Bundesländern Relevanz.

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