§ 364 Abs 2 Satz 2 ABGB
Die durch Aufschüttungen von Erdreich an der Grundstücksgrenze ausgehenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück (hier: Druck und Feuchtigkeitseinwirkung auf eine am Nachbargrundstück befindliche Mauer) sind als unzulässige unmittelbare Zuleitungen iSd § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu qualifizieren.