§ 881 ABGB
Ein aus einem Vertrag begünstigter Dritter kann auch eine noch unbestimmte Person sein, die aber bestimmbar ist oder in der Folge bestimmbar wird.
OGH 29.4.2003, 4 Ob 61/03d
§ 881 ABGB
Ein aus einem Vertrag begünstigter Dritter kann auch eine noch unbestimmte Person sein, die aber bestimmbar ist oder in der Folge bestimmbar wird.
OGH 29.4.2003, 4 Ob 61/03d