§§ 841 ff ABGB
Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können.
OGH 26.2.2003, 7 Ob 23/03p
§§ 841 ff ABGB
Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können.
OGH 26.2.2003, 7 Ob 23/03p