§ 5 AHR
Die der Umwidmung einer Liegenschaft dienenden Aktivitäten eines Rechtsanwalts (hier: beabsichtigte Umwidmung von Freiland in Bauland) sind auf der Basis jener Bemessungsgrundlage zu honorieren, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert der Liegenschaft als Bauland und dem als Freiland ergibt.