§ 20 Abs 1 lit c tir BauO 1998; § 58 tir LBauO; § 42 Abs 1 tir ROG 1997
Liegt für ein Gebäude kein bewilligter Verwendungszweck vor, weil die ältere Rechtslage (hier: tir LBauO) keine solche Festlegung vorsah, ist der Verwendungszweck von der bestehenden baulichen Ausgestaltung zu erschließen.