Aufhebung
§ 5 bgld BauG 1997
§ 5 Abs 3 bgld BauG 1997 legitimiert die Baubehörden nicht zu einer Festlegung von Baulinien gegen die Straßenfront, weil durch seine Bezugnahme auf die Abs 1 und 2 nur Abstände zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen erfasst sind.