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Begriff „Bauwerk“; Begriff „bauliche Anlage“; Nachweis des Nutzungsrechtes

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/3bbl 2003, 19 Heft 1 v. 1.2.2003

Aufhebung

§§ 4 Z 3 und 4, 14, 18 Abs 1 Z 1 lit c nö BauO 1996

Mauern, die nicht nur als bloße Einfriedungen dienen sondern auch das Abrutschen von Grundstücksteilen verhindern sollen, erfordern ein wesentliches Maß an bautechnischen (insbesondere statischen) Kenntnissen und sind daher bewilligungspflichtige Vorhaben.

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