Abweisung
§§ 11, 12 wr KKG; § 9 wr UAG
Kontaminiertes Wasser, das im Zuge einer wasserrechtlich erforderlichen Sanierung des Grundwassers anfällt und in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, ist als „Abwasser“ iSd § 11 Abs 1 wr KKG zu qualifizieren.