Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der landesgesetzlichen Bestimmungen im Lichte von VfGH 12.6.2002, G 322/01, G 360, 361/01.
Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2002 hob der Verfassungsgerichtshof § 62 Abs 2 erster und zweiter Satz nö BauO 1996 auf. Der darin vorgesehene ausnahmslose Anschlusszwang an die öffentliche Kanalisation war sowohl in der Stammfassung LGBl 8200-0 als auch in der Fassung der Novelle LGBl 8200-3 verfassungswidrig. Aus der auf das Sachlichkeitsgebot gestützten Begründung ergibt sich, dass eine Berücksichtigung von öffentlichen Interessen oder Einzelinteressen von Gesetzes wegen nicht von vornherein zur Gänze ausgeschlossen werden darf. Der folgende Beitrag soll Aufschluss darüber geben, ob die Rechtsgrundlagen des Kanalanschlusszwanges in den Bundesländern den im gegenständlichen Erkenntnis dargelegten Kriterien für Ausnahmebestimmungen entsprechen.