(Kundmachungszeitraum: 1. 8. 2005 - 30. 9. 2002)
Bund
BG, mit dem das AVG 1991 und das VStG 1991 geändert werden (Verwaltungsverfahrensnovelle 2002), BGBl I 2002/117
Mit dieser Nov 2002 wurden Neuerungen hinsichtlich der Besetzung der UVS (für bestimmte Verfahren in vergaberechtlichen Angelegenheiten) vorgenommen sowie die Strafhöchstbeträge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen angehoben und die Altersgrenze für jugendliche Täter auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt.