ÖNorm A 2050 allg
Wird das Angebot eines Bieters vom Auftrageber wegen fehlender firmenmäßiger Fertigung ausgeschieden (hier: lediglich firmenmäßige Fertigung der Baustellenordnung, nicht aber des gesamten Angebots), so steht dem Bieter kein Anspruch auf Schadenersatz zu.