Abweisung
§ 21 Abs 4 tir BauO 1989; § 2 Innsbrucker GehsteigabgabenG
Für die Stadt Innsbruck besteht bei der Abgabenbemessung keine Anrechnungspflicht für Eigenleistungen, wie sie in § 21 Abs 4 tir BauO 1989 für andere Tiroler Gemeinden vorgesehen war. Dagegen sprechen auch keine gleichheitsrechtlichen Argumente.