Aufhebung
§§ 4 Z 12, 19, 20 Abs 3 lit a stmk BauG 1995
Die Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung ist auch im Fall einer baulichen Anlage (hier: ein insgesamt 14 m hoher Werbemast mit 4 Werbetafeln in der Größe von 8 m x 4 m) nur anzeigepflichtig.