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Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Trakttiefe; wesentliche Abweichung vom Bebauungsplan

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2002/162bbl 2002, 255 Heft 6 v. 15.12.2002

§§ 5 Abs 4 lit d, 69 Abs 1 und 2, 134a Abs 1 lit c wr BauO

Beschränkungen der Trakttiefe (Gebäudetiefe) dienen auch der Wahrung des Interesses der Nachbarn an einem Höchstmaß an Lichteinfall, Besonnung und Luftzugang.

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