§§ 1167, 932 ABGB aF
Selbst „Schönheitsfehler“ (hier optisch störende und die Lebensdauer des Daches beeinträchtigende Aufwölbungen der Dachhaut), die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, lassen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen.