Aufhebung
§ 4 Z 27 und 28, § 13 stmk BauG 1995
Eine Garage mit unverschließbaren Öffnungen im Ausmaß von 51,2 % der Gesamtfläche der Umfassungswände ist eine „offene Garage“, bei der die Abstandsvorschriften für Gebäude (§ 13 stmk BauG) Anwendung zu finden haben.