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Begriff „offene Garage“, „Umfassungswände“; Gebäudeabstandsvorschriften

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2002/122bbl 2002, 208 Heft 5 v. 15.10.2002

Aufhebung

§ 4 Z 27 und 28, § 13 stmk BauG 1995

Eine Garage mit unverschließbaren Öffnungen im Ausmaß von 51,2 % der Gesamtfläche der Umfassungswände ist eine „offene Garage“, bei der die Abstandsvorschriften für Gebäude (§ 13 stmk BauG) Anwendung zu finden haben.

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