§ 503 ZPO
Die Ermittlung des Verkehrswertes eines (bebauten) Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Sie kann vor dem OGH nicht bekämpft werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Beurteilung von Werterhöhungen und Wertminderungen.
OGH 16. 4. 2002, 10 Ob 64/02p