§ 19 Abs 1 RAO
Zu Gunsten strittiger Honorarforderungen besitzt der RA kein Zurückbehaltungsrecht an bei ihm treuhändig eingegangenen Fremdgeldern (hier: Kaufpreis Baugrundstück). Er kann lediglich zwischen der Ausfolgung oder dem gerichtlichen Erlag derselben wählen.