Art 19 Abs 2 RL 92/50/EWG ; §§ 16 Abs 1, 21 Abs 3, 22, 81 BVergG
Im Verhandlungsverfahren mit vorhergehender Bekanntmachung ist ein zweistufiges Verfahren einzuhalten.
Ein Vergabeverfahren, das diese Vorgangsweise nicht einhält und vor Abschluss des Auswahlverfahrens einzelne Bewerber zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Angebotslegung einlädt, widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist daher zu widerrufen.